Ro 2015/04/0009•Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/04/0009
Ro 2015/04/0009Corte amministrativa suprema9 set 2015
Individuelle Normen und Parteienrechte Diverses VwRallg9/5 Parteiengehör Parteiengehör Allgemein
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die Revisionswerber haben der belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 sowie der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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