Ra 2015/03/0081•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/03/0081
Ra 2015/03/0081Corte amministrativa suprema2 dic 2015
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Das Land Kärnten hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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