Ra 2015/03/0073•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/03/0073
Ra 2015/03/0073Corte amministrativa suprema6 apr 2016
Ermessen VwRallg8
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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