Ra 2015/03/0067•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/03/0067
Ra 2015/03/0067Corte amministrativa suprema13 set 2016
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die revisionswerbenden Parteien haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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