Ro 2015/03/0044•Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/03/0044
Ro 2015/03/0044Corte amministrativa suprema27 gen 2016
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Revisionswerber hat der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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