Ra 2015/03/0031•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/03/0031
Ra 2015/03/0031Corte amministrativa suprema9 set 2015
Das angefochtene Erkenntnis wird insoweit, als damit der Beschwerde des Mitbeteiligten Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amtstetten vom 29. Oktober 2014, Zl AMS2-V- 14 32049/6, ersatzlos behoben wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
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