Ra 2015/02/0006•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/02/0006
Ra 2015/02/0006Corte amministrativa suprema7 mar 2017
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Das Kostenbegehren der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht wird abgewiesen.
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