Ro 2014/22/0015•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/22/0015
Ro 2014/22/0015Corte amministrativa suprema19 nov 2014
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 829,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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