Ro 2014/21/0069•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/21/0069
Ro 2014/21/0069Corte amministrativa suprema22 gen 2015
Besondere Rechtsgebiete
I. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als er die zugrunde liegende Administrativbeschwerde und den Antrag auf Kostenersatz abweist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen (Ausspruch nach § 83 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 FPG, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen) wird die Revision zurückgewiesen.
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