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Ro 2014/17/0117•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/17/0117
Ro 2014/17/0117Corte amministrativa suprema18 mag 2016
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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