Ro 2014/17/0056•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/17/0056
Ro 2014/17/0056Corte amministrativa suprema13 gen 2017
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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