Ro 2014/17/0039•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/17/0039
Ro 2014/17/0039Corte amministrativa suprema20 gen 2016
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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