Ro 2014/17/0033•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/17/0033
Ro 2014/17/0033Corte amministrativa suprema21 ago 2014
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 616,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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