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Ro 2014/17/0023•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/17/0023
Ro 2014/17/0023Corte amministrativa suprema23 nov 2016
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3
Gemäß § 42 Abs 3a VwGG wird der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass sein Spruch lautet:
"Die als Beschwerde zu behandelnde Vorstellung wird zurückgewiesen."
Das Land Burgenland hat der revisionswerbenden Gemeinde Schriftsatzaufwand in Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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