Ra 2014/16/0003•Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/16/0003
Ra 2014/16/0003Corte amministrativa suprema11 set 2014
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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