Ro 2014/15/0016•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/15/0016
Ro 2014/15/0016Corte amministrativa suprema26 gen 2017
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als darin über die Feststellung Gruppenträger 2006 und 2007 abgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Revision als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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