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Ra 2014/15/0007•Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/15/0007
Ra 2014/15/0007Corte amministrativa suprema26 gen 2017
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Erkenntnis wird dahin abgeändert, dass es lautet:
Der Bescheid des Finanzamts vom 9. Dezember 2013 (Säumniszuschlag betreffend Körperschaftsteuer 2012) wird ersatzlos aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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