Ro 2014/12/0041•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/12/0041
Ro 2014/12/0041Corte amministrativa suprema21 gen 2015
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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