Ro 2014/12/0022•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/12/0022
Ro 2014/12/0022Corte amministrativa suprema30 gen 2017
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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