Ro 2014/11/0007•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/11/0007
Ro 2014/11/0007Corte amministrativa suprema30 apr 2014
Die Revision gegen den erstangefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in Höhe von EUR 1.221,20 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 2.212,80, jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution, zu ersetzen.
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