2014/11/0003•Verwaltungsgerichtshof 2014/11/0003
Der (nur insoweit) angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt 2 wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Die Österreichische Ärztekammer hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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