Ro 2014/10/0129•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/10/0129
Ro 2014/10/0129Corte amministrativa suprema27 gen 2016
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Das Land Salzburg hat dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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