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Ro 2014/10/0123•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/10/0123
Ro 2014/10/0123Corte amministrativa suprema21 dic 2016
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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