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Ro 2014/10/0091•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/10/0091
Ro 2014/10/0091Corte amministrativa suprema9 nov 2016
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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