Ro 2014/10/0048•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/10/0048
Ro 2014/10/0048Corte amministrativa suprema25 mag 2016
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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