Ro 2014/10/0039•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/10/0039
Ro 2014/10/0039Corte amministrativa suprema18 feb 2015
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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