Ro 2014/10/0011•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/10/0011
Ro 2014/10/0011Corte amministrativa suprema20 mag 2015
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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