Ro 2014/09/0053•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/09/0053
Ro 2014/09/0053Corte amministrativa suprema20 mag 2015
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 748,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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