Ro 2014/09/0012•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/09/0012
Ro 2014/09/0012Corte amministrativa suprema19 mag 2014
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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