Ro 2014/06/0053•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/06/0053
Ro 2014/06/0053Corte amministrativa suprema29 gen 2016
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die Revisionswerber haben dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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