Ro 2014/06/0015•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/06/0015
Ro 2014/06/0015Corte amministrativa suprema25 mag 2016
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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