Ro 2014/05/0061•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/05/0061
Ro 2014/05/0061Corte amministrativa suprema27 ago 2014
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Revisionswerber hat der Landeshauptstadt Linz Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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