Ro 2014/05/0056•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/05/0056
Ro 2014/05/0056Corte amministrativa suprema29 set 2015
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Baurecht Nachbar
Die Revision wird, soweit sie von der erst- und der neuntrevisionswerbenden Partei erhoben wurde, als gegenstandlos geworden erklärt und das Verfahren insoweit eingestellt.
und
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit über die Berufung der übrigen revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 31. Jänner 2013 im Umfang dessen Spruchpunktes I. über die Erteilung einer Baubewilligung abgesprochen wurde (vgl. Punkt E.I der Einleitungsdarstellung des angefochtenen Bescheides), wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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