Ro 2014/05/0022•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/05/0022
Ro 2014/05/0022Corte amministrativa suprema15 mag 2014
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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