Ro 2014/05/0010•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/05/0010
Ro 2014/05/0010Corte amministrativa suprema18 nov 2014
Ermessen VwRallg8
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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