Ro 2014/05/0005•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/05/0005
Ro 2014/05/0005Corte amministrativa suprema24 mag 2016
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Revisionswerber hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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