Ra 2014/04/0015•Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/04/0015
Ra 2014/04/0015Corte amministrativa suprema4 lug 2016
Ermessen VwRallg8 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
I. den Beschluss gefasst:
Die Revision der drittrevisionswerbenden Partei wird zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Die Revision der erst- und der zweitrevisionswerbenden Partei wird als unbegründet abgewiesen.
Die revisionswerbenden Parteien haben der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.212,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.