Ra 2014/03/0050•Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/03/0050
Ra 2014/03/0050Corte amministrativa suprema18 feb 2015
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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