Ra 2014/03/0001•Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/03/0001
Ra 2014/03/0001Corte amministrativa suprema24 set 2014
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
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