Ro 2014/02/0106•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/02/0106
Ro 2014/02/0106Corte amministrativa suprema26 ago 2014
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2
Das angefochtene Erkenntnis wird dahin abgeändert, dass das Strafverfahren gegen den Revisionswerber eingestellt wird.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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