Ro 2014/02/0048•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/02/0048
Ro 2014/02/0048Corte amministrativa suprema31 lug 2014
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenbegehren des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wird abgewiesen.
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