Ra 2014/02/0020•Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/02/0020
Ra 2014/02/0020Corte amministrativa suprema22 lug 2014
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.
Das Land Tirol und der Bund haben der revisionswerbenden Partei zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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