Ro 2014/01/0016•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/01/0016
Ro 2014/01/0016Corte amministrativa suprema18 dic 2014
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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