2013/22/0213•Verwaltungsgerichtshof 2013/22/0213
2013/22/0213Corte amministrativa suprema3 ott 2013
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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