Verwaltungsgerichtshof 2013/21/0178

2013/21/0178Corte amministrativa suprema20 feb 2014

Regest

Besondere Rechtsgebiete

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 2013/21/0178

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2014:2013210178.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinen Spruchpunkten I. und III. (Abweisung der zugrunde liegenden Administrativbeschwerde und des Antrags auf Kostenersatz) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen (Spruchpunkt II.; Ausspruch nach § 83 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 FPG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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