2013/21/0116•Verwaltungsgerichtshof 2013/21/0116
2013/21/0116Corte amministrativa suprema12 set 2013
Besondere Rechtsgebiete Parteiengehör
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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