2013/21/0087•Verwaltungsgerichtshof 2013/21/0087
I. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt I. insoweit, als damit über den Schubhaftbescheid vom 14. Dezember 2012 und die darauf gegründete Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft bis zur Einbringung der Administrativbeschwerde abgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.