Verwaltungsgerichtshof 2013/21/0026

2013/21/0026Corte amministrativa suprema19 mar 2013

Regest

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Besondere Rechtsgebiete Inhalt der Berufungsentscheidung Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 2013/21/0026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2013
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2013:2013210026.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als er über die Verhängung der Schubhaft am 25. Februar 2011 und die darauf folgende Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft bis zum 10. März 2011 abspricht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und im Übrigen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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