2013/17/0612•Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0612
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Anfechtung - soweit damit der Berufung gegen die Beschlagnahme des Glücksspielgerätes mit der FA Kennung 5 keine Folge gegeben wurde -
wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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