2013/17/0556•Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0556
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der erst- und zweitbeschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 sowie der drittbeschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.